Die Satzung

S A T Z U N G

Förderverein Jugendfeuerwehren Gemeinde Rosdorf e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Jugendfeuerwehren Gemeinde Rosdorf", im folgenden "Förderverein" genannt.

2. Der Sitz des Fördervereins ist Rosdorf.

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nummer 2026 eingetragen.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1.1 Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.2 Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

1.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Dieses gilt in den Kinder-/ und Jugendfeuerwehren in der Gemeinde Rosdorf.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1 Die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Jugendarbeit.

2.2 Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendfeuerwehr und ihrer Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind.

2.3 Förderung und Unterstützung größerer Veranstaltungen wie "Tag des Umweltschutzes", "Jugendfeuerwehrtage", "Gemeinde-Jugendfeuerwehrzeltlager" u.a. bzw. deren Durchführung.

2.4 Bezuschussung von Beschaffungen die überwiegend oder ausschließlich der Jugendarbeit dienen wie z.B. Zelte, Spiele, Spielgerät, Bastelmaterialien usw.

2.5 Die Förderung entsprechend einer eigens geschaffenen Förderrichtlinie.

3. Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des KJHG, VIII. Sozialgesetzbuch, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr und dem Leitfaden / Ausbildungskonzept sowie den Grundsätzen über die Organisation der Kinderfeuerwehr in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Dem Förderverein können als Mitglieder angehören:

1.1 Feuerwehrvereine sowie andere Feuerwehrorganisationen

1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts

1.3 volljährige natürliche und juristische Personen und Gesellschaften

1.4 fördernde Mitglieder

1.5 Ehrenmitglieder

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigung, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.

3.1 Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt.

3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.

4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.

§ 4

Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Organmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein.

Die Zusendung von Einladungen und Protokollen / Niederschriften auf elektronischem Wege sind zulässig. Gleiches gilt für die Satzung, Geschäftsordnung Förderrichtlinien, Vordrucken, Berichten sowie weitere den Förderverein betreffende Regelungen.
§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus

2.1 den Mitgliedern des Vorstandes und

2.2 den Vereinsmitgliedern.

3. Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich ortsüblich (zur Zeit „Rosdorf Aktuell“) bekannt.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist sie entsprechend § 5 3. einzuberufen.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen. Blockwahl ist zulässig.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten in eigener Zuständigkeit zu beschließen

8.´ Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

8.1 die Wahl des Vorstandes nach § 6 für eine Amtszeit von drei Jahren

8.2 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen

8.3 die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfberichtes

8.4 Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich

8.5 Genehmigung des Haushaltsplanes

8.6 Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre; ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus

8.7 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

8.8 Ernennung von Ehrenvorsitzenden

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftwart und vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden ist.

Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich mit Begründung Widerspruch beim Vorsitzenden eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

10. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, bei Personalangelegenheiten kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1.1 dem/der Vorsitzenden

1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

1.3 dem/der Geschäftsführer/in

1.4 dem/der Schriftwart/in

1.5 dem/der Jugendbeauftragten

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sollten der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart oder der stellv. Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart sein.

Ein Mitglied aus dem Gemeinde Jugendfeuerwehrausschuss muss in einer der Funktionen 1.1 bis 1.5 dem Vorstand angehören.

3. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.

4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.

5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.

6. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder schriftlich verlangt.

7. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung

7.1 er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

7.2 er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus

7.3 er bereitet den Haushaltsplan vor.

7.4 Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand Fachbereichsleiter für die Amtszeit des Vorstandes einsetzen. Ihre Wahl muss einstimmig erfolgen.

7.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern (kann nur einstimmig erfolgen)

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Der Vorstand vertritt den Förderverein im Sinne des § 26 BGB.

Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Geschäftsführer vertreten.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

10. Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.

11. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftwart und vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 7

Mittel des Fördervereins

1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.

2. Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen werden.

3. Mitglieder können auf Antrag in besonders zu begründenden Fällen befristet oder auf Dauer beitragsfrei gestellt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

4. Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Auflösung des Vereins

1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 hiervon die Auflösung beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Gemeinde Rosdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit in den Feuerwehren im Bereich der Gemeinde Rosdorf zu verwenden hat.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Mitgliederversammlung am 09. Juni 1992 beschlossen und tritt am selben Tage in Kraft.

Die Änderung des § 8 Abs. 2 gilt ab März 1993.

Die in dieser Satzung enthaltenen Änderungen wurden in den Mitgliederversammlungen am 05. August 2010 und am 14.03.2011 beschlossen.

Die in dieser Satzung enthaltenen Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 10. März 2014 beschlossen.

Rosdorf, den 11.03.2014

Eingetragen im Registergericht des Amtsgerichts Göttingen am 01.08.2014

gez. Dieter Fröchtenicht
Vorsitzender

gez. Maja Reuter
stellv. Vorsitzende

gez. Markus Häpe
Geschäftsführer

gez. Friedr.-Wilh. Brandt von Lindau
Schriftwart
gez. Claudia Köwing  
   

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